Die unvermeidlichen rechtlichen Hinweise. In letzter Zeit hat gerade dieses
Thema an Bedeutung gewonnen - bitte beachten Sie die folgenden Ausführungen.
Inhalte anderer Angebote
Linksetzung und Rechtsprechung
So genannte Links auf andere Angebote im Internet ermöglichen dem Leser einen
schnellen Wechsel zu den Seiten dieser fremden Anbieter. Deren Inhalte können
sich aber jederzeit ändern. Selbstverständlich werden verlinkte Seiten sorgfältig
geprüft, bevor sie hier verlinkt werden.
Ein Einfluss auf die Inhalte fremder Angebote kann aber nicht ausgeübt werden, und
deshalb ist es auch nicht möglich, eine Gewähr dafür zu übernehmen, dass diese
Inhalte nicht eventuell gegen Recht und Gesetz verstoßen.
Trotzdem macht die geltende Rechtsprechung den Seitenbetreiber für solche fremden
Inhalte unter Umständen mitverantwortlich. Das LG Lübeck geht in einem Urteil
[(Az: 11 S 4/98) CI 1999,64] davon aus, dass durch Einfügen eines Links
(„Hyperlink“) in das eigene Angebot die fremden Seiten zum
Bestandteil des eigenen Angebots gemacht werden.
Mitverantwortung an Markenverletzungen, Wettbewerbsverletzungen und
Persönlichkeits-Verletzungen durch eigene Links auf fremde Angebote sind
Gegenstand weiterer Urteile [OLG München (Az: 6 W 1563/99),
LG Hamburg (Az: 312 O 85/98), LG Frankfurt a. M. (Az: 3-12 O 173/97), und andere].
Distanzierung, „Disclaimer“
Der Verfasser dieses Angebots distanziert sich ausdrücklich von denjenigen
Inhalten fremder Angebote, auf die durch einen Link aus diesem Angebot verwiesen
wird und die gegen Recht und Gesetz verstoßen.
Geschützte Begriffe
Zeichen, Marken, Muster
Begriffe (Worte, Kunstworte) oder Symbole (Grafiken, Logos) können geschützt werden.
Sie sind dann
Warenzeichen,
registrierte Warenzeichen, Schutzmarken, Geschmacksmuster
etc. Ihre Nennung oder Abbildung ohne einen entsprechenden Hinweis kann in diesem Fall
als bewusste Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgefasst werden.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Abmahnungen und gerichtliche Verfahren gegen
Verantwortliche von Internet-Angeboten. Ihnen wurde zur Last gelegt, geschützte Begriffe
bzw. Marken verletzt zu haben, indem sie den geschützten Begriff ohne Nennung des
Markeninhabers in ihrem Angebot erwähnt hatten. Dass bei den Abmahnungen häufig
finanzielle Aspekte im Vordergrund stehen, soll nicht unerwähnt bleiben.
Anerkennung der Rechte
Weil eine solche Markenrechtsverletzung häufig unbewusst geschieht, beachten Sie
bitte folgenden Hinweis:
Die in diesem Angebot verwendeten Bezeichnungen müssen nicht frei sein von gewerblichen Schutzrechten. Ihre Nennung erfolgt lediglich im Rahmen redaktioneller Arbeit. Die geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte des jeweiligen Schutzrechtsinhabers werden ausdrücklich anerkannt.
QR-Code®
Der Begriff «QR Code» ist ein eingetragenes Markenzeichen des Unternehmens
DENSO WAVE INCORPORATED.
Die Verwendung des QR-Code® ist ohne Lizenz und Gebühr allgemein zulässig.
Memory®
Der Begriff «Memory» ist eine eingetragene Wortmarke des Unternehmens
RAVENSBURGER AG.
Ein Legespiel wird umgangssprachlich oft als «Memory»
oder «Memory-Spiel» bezeichnet. Dies ist aber für andere Anbieter
nicht zulässig. Der Schutz umfasst sowohl physische als auch elektronisch
gespeicherte Spiele und Spielzeuge.
LEGO® und DUPLO®
Die Begriffe «LEGO» und «DUPLO» sind eingetragene
Wortmarken der LEGO Gruppe.
Post-it®
Der Begriff «Post-it» ist eine eingetragene Marke der 3M Company.
Urheberrechte
Auf den Seiten der KiGo-Tipps finden Sie Impulse, Ideen und Gratis-Material
für Ihren Kindergottesdienst. Lesen Sie hier, was Sie damit tun können
und was nicht. Sie bekommen Informationen zum Urheberrecht und dem Abdruck des
Materials.
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